Es hört sich gleich an, ist es aber nicht! Hier ist zwingend zu trennen.


Warum wird dies getrennt?

Weil zwei unterschiedliche Ebenen betroffen sind. Zum einen die innere Organisation der Gemeinschaft – also die Frage, wer überhaupt berechtigt ist zu handeln, Versammlungen einzuberufen, Verträge zu unterschreiben oder Hausgeld einzuziehen (Verwalterbestellung). Zum anderen das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Gemeinschaft und Verwalter – dort werden Honorar, zusätzliche Leistungen, Haftung und Kündigungsfristen geregelt (Verwaltervertrag).

Fehlt die eine Ebene, entstehen typische Probleme: Gibt es eine Bestellung ohne Vertrag, kann die Person zwar als Verwalter auftreten und ist organschaftlich handlungsbefugt, aber Vergütung, Zusatzleistungen und Haftungsfragen sind oft unklar oder streitanfällig; man fällt dann auf gesetzliche oder übliche Mindeststandards zurück.
Gibt es umgekehrt nur einen Vertrag ohne förmliche Bestellung, besteht noch keine Organstellung und damit keine echte Vertretungsmacht; der Betreffende darf streng genommen weder Versammlungen einberufen noch die Gemeinschaft rechtlich vertreten – das ist der heiklere Fall und erfordert eine rasche Nachholung der Bestellung.

Der Fußballvergleich:

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